Gesetze / Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung
BürstPiMstrV§ 8 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrstPiMstrV%202021/8#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, verwendungszweckbezogene, gestalterische, materialbezogene und rechtliche Gesichtspunkte sowie Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrstPiMstrV%202021/8#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen: